Einkaufswagsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Sopra Steria SE. Diese finden ebenfalls Anwendung für Bestellungen der Tochtergesellschaften ISS Software GmbH, Hamburg; Sopra Steria Services GmbH, Hamburg; it-economics GmbH, München. Die in dieser Ziffer genannten Gesellschaften gelten nachfolgend als Auftraggeber. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird auch dann, wenn sie zeitlich später überreicht wurden, hiermit ausdrücklich widersprochen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so gilt dieses in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu anderen Bedingungen.
1.2 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

2. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Reihenfolge:
(a) der Auftrag,
(b) die Leistungsbeschreibung,
(c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf.

3. Bestellungen
3.1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Bereich Procurement des Auftraggeber in folgender Form erteilt werden: Schriftform, alternativ in Textform durch das Bestellsystem des Auftragsgebers. Alle Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Stillschweigen auf Angebote und Auftragsbestätigungen gilt nicht als deren Anerkennung.
3.2. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, vollständige Artikel-/Leistungsbezeichnung, Mengen und deren Einheiten, Preise, sowie die USt-ID-Nr.

4. Leistungsumfang
4.1. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
4.2.  Die vorangehende Regelung (4.1) gilt nicht, soweit es sich bei dem Inhalt einer Bestellung um die Erbringung einer Dienstleistung i.S.d. § 611 ff. BGB handelt. Im Rahmen derartiger Bestellungen vereinbarte Mengenangaben stellen lediglich unverbindliche Maximalwerte dar. Insbesondere ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auch nicht zur Abnahme dieser Bestellmengen verpflichtet.
4.3. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer hierzu nur dann berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
4.4. Auch wenn einzelne Lieferungen und Leistungen nicht ausdrücklich genannt sind, so sind diese vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages zu erbringen, wenn diese Lieferungen und Leistungen nach sachverständiger Auffassung zur Vollständigkeit der Lieferungen und Leistungen und deren einwandfreier Funktion erforderlich sind.

5. Lieferfristen / Liefertermine
5.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor vereinbartem Termin berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit.
5.2. Kann der Auftragnehmer erkennen, dass er ganz oder teilweise nicht rechtzeitig liefern / leisten kann, ist er verpflichtet, dieses dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben.
5.3. Bei Fristüberschreitung kann der Auftraggeber beschleunigte Lieferung oder Leistung verlangen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.
5.4 Im Falle des Lieferverzuges hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadenpauschale in Höhe von 0,3 % des Auftragswertes pro Werktag zu zahlen. Die Schadenpauschale ist auf 10 % des Auftragswertes begrenzt. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftraggeber kein bzw. nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche vom Auftraggeber bleiben von der Schadenpauschale unberührt.

6. Preise
Die Preise sind fest und verbindlich zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat, inklusive aller Nebenpflichten wie beispielsweise Transport, Zollgebühren, Verpackung oder Versicherungen.

7. Anlieferung und Lagerung
7.1. Die angegebenen Lieferadressen sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die dadurch entstandenen Mehrkosten des Auftraggebers.
7.2. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Lieferungen müssen mit der Bestellnummer des Auftraggebers auf dem Lieferschein / Leistungsnachweis klar identifizierbar sein.
7.3. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird das Verpackungsmaterial vom Auftraggeber (ggf. für den Auftragnehmer kostenpflichtig) entsorgt. In diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung. Verpackungsmaterial des Auftragnehmers ist von diesem fachgerecht zu entsorgen.
7.4. Den Empfang von Sendungen hat sich der Auftragnehmer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

8. Abtretung
8.1. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht ermächtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen.
8.2. Subunternehmer des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber auf Wunsch namentlich zu benennen.

9. Kündigung
9.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und / oder Leistungen zu bezahlen; ergänzend gilt in diesem Fall § 648, S. 2, 2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
9.2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u. a. über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

10. Rechnungsstellung, Zahlung und Aufrechnung
10.1. Rechnungen sind gemäß §14 UStG unter Angabe der Bestellnummer, der Leistungs-/Artikelbeschreibung, Menge und Einheit und der USt.-ID-Nr. des Auftragnehmers an den in der Bestellung genannten Zentralen Rechnungseingang des Auftraggebers einzureichen.
10.2. Die Begleichung der Rechnung erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage bei 3 % Skonto, 30 Tage bei 2 % Skonto oder 60 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung / Abnahme der Leistung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt.
10.3. Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den
Auftraggeber beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß. Es gilt eine Einspruchsfrist von 12 Monaten.
10.4. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10.5. Der Auftraggeber kommt bei Zahlungen erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers hin nicht leistet.

11. Ansprüche aus Mängelhaftung
11.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung / Leistung die vorgeschriebene Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt.
11.2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfanges oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
11.3. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
11.4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Versandkosten) trägt der Auftragnehmer.
11.5. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, die Leistung nicht vertragsgemäß durchführen oder ein dringender Fall vorliegen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt.
11.6. Besondere Bestimmungen für Elektro-/Elektronikgeräte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Geräte an den Auftraggeber zu liefern, für die er sich selbst als Hersteller im Sinne des § 3 Absatz 11 Nr. 2 oder 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) hat registrieren lassen oder die er von registrierten Herstellern im Sinne des ElektroG bezogen hat. Der Auftragnehmer wird diese Registrierung dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechend nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlichen Pflichten aus dem ElektroG nachzukommen bzw. soweit er die Geräte von registrierten Herstellern gem. Ziffer 2.2.1 bezogen hat, diese zur Einhaltung der Pflichten nach dem ElektroG zu verpflichten. Sollte der Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Auftragnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen hieraus resultierenden Verbindlichkeiten und Kosten frei.

12. Schutzrechte Dritter
12.1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten.
12.2. Wird der Auftraggeber von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.

13. Verbot der Werbung / Geheimhaltung

13.1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftragnehmers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, auch über die Vertragslaufzeit hinaus.
13.2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. beim Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

14. Compliance
Der Auftragnehmer erkennt die Compliance-Richtlinien des Auftraggebers an und beachtet diese.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die jeweils vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.
15.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

16. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. § 139 BGB findet keine Anwendung.


Stand: Januar 2024