Die GwG-Meldeverordnung ist schlank gehalten und konzentriert sich auf drei Kernbereiche.
Elektronische Übermittlung
Verdachtsmeldungen sind elektronisch über das von der FIU vorgesehene Verfahren einzureichen. Daten müssen strukturiert und maschinenlesbar übermittelt werden. Anlagen sind in durchsuchbarer, technisch auswertbarer Form beizufügen.
Mindestangaben und Sachverhaltsdarstellung
Die Verordnung legt detailliert fest, welche Angaben zwingend zu übermitteln sind. Besonderes Gewicht erhält die Sachverhaltsdarstellung. Sie ist zentrales Element der Meldung und muss nachvollziehbar darlegen, warum ein Verdacht besteht.
Technische Prüfung durch die FIU
Die FIU ist berechtigt, technische Verfahren einzusetzen, um Meldungen auf Vollständigkeit und Form zu prüfen. Fehlen Pflichtangaben oder entsprechen Formate nicht den Vorgaben, kann eine Meldung nicht übermittelt werden.