GwG-Meldeverordnung

Was sich ab 1. März 2026 ändert. Und warum jetzt Umsetzung zählt.

Ab dem 1. März 2026 gilt die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV). Sie verändert nicht, wann Verdachtsmeldungen abzugeben sind. Sie verändert, wie sie technisch, inhaltlich und operativ erfolgen müssen. Für verpflichtete Unternehmen heißt das: Die operativen Prozesse zur Geldwäscheprävention, die eingesetzten IT-Systeme und das Datenmanagement gehören auf den Prüfstand.

Kurz erklärt

Die GwG-Meldeverordnung legt erstmals verbindlich fest,

  • in welcher Form Verdachtsmeldungen einzureichen sind,
  • welche Mindestangaben sie enthalten müssen,
  • und dass Meldungen sowie Anlagen technisch auswertbar sein müssen. 

Neue Meldegründe entstehen nicht. Das Unverzüglichkeitsgebot bleibt unverändert. Neu ist der verbindliche Rahmen für Qualität, Struktur und technische Verarbeitung.

 

 

Die Financial Intelligence Unit verfolgt mit der GwG-Meldeverordnung ein klares Ziel. Verdachtsmeldungen sollen schneller, besser und vergleichbarer analysiert werden können.

Bislang ist die Meldepraxis trotz goAML sehr heterogen. Inhalte, Formate und Anlagen unterscheiden sich stark. Das erschwert eine effiziente Auswertung.

Die GwG-Meldeverordnung setzt hier an. Sie vereinheitlicht Formate, definiert Mindestinhalte und schafft die Grundlage für eine technische Prüfung von Meldungen.

Damit ist sie ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zur europäischen Harmonisierung durch AML-VO und AMLA ab 2027.

Die GwG-Meldeverordnung ist schlank gehalten und konzentriert sich auf drei Kernbereiche.

Elektronische Übermittlung
Verdachtsmeldungen sind elektronisch über das von der FIU vorgesehene Verfahren einzureichen. Daten müssen strukturiert und maschinenlesbar übermittelt werden. Anlagen sind in durchsuchbarer, technisch auswertbarer Form beizufügen.

Mindestangaben und Sachverhaltsdarstellung
Die Verordnung legt detailliert fest, welche Angaben zwingend zu übermitteln sind. Besonderes Gewicht erhält die Sachverhaltsdarstellung. Sie ist zentrales Element der Meldung und muss nachvollziehbar darlegen, warum ein Verdacht besteht.

Technische Prüfung durch die FIU
Die FIU ist berechtigt, technische Verfahren einzusetzen, um Meldungen auf Vollständigkeit und Form zu prüfen. Fehlen Pflichtangaben oder entsprechen Formate nicht den Vorgaben, kann eine Meldung nicht übermittelt werden.

Wird eine Verdachtsmeldung technisch nicht angenommen, kann das Folgen haben. Im ungünstigsten Fall wird das Unverzüglichkeitsgebot verletzt, obwohl ein Meldeversuch erfolgt ist.

Wenn dies auf unzureichende Prozesse, fehlende Daten oder mangelnde Governance zurückzuführen ist, kann dies aus aufsichtsrechtlicher Sicht als organisatorisches Versagen gewertet werden.

Die GwG-Meldeverordnung erhöht die Verantwortung im operativen Betrieb.

Die GwG-Meldeverordnung ist grundsätzlich zu begrüßen.
Die Harmonisierung und Digitalisierung der Meldepraxis schafft die Voraussetzung für bessere Analysen und wirksamere Geldwäschebekämpfung.

Neu ist weniger der Inhalt als die Verbindlichkeit. Erstmals gibt es klare Vorgaben für Form, Inhalte und technische Auswertbarkeit von Verdachtsmeldungen.

Gleichzeitig steigt der Umsetzungsaufwand für verpflichtete Unternehmen. Investitionen in Daten, Prozesse, Schulungen und Governance werden notwendig. Der tatsächliche Mehrwert der Verordnung entsteht jedoch nur, wenn auch die FIU über die notwendigen Werkzeuge und Prozesse verfügt, um die bereitgestellten Informationen effizient zu analysieren.

Die GwG-Meldeverordnung ist damit kein Selbstzweck. Sie entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn verpflichtete Unternehmen und Behörden ihre Aufgaben erfüllen.

Mit Blick auf den 1. März 2026 sollten verpflichtete Unternehmen ihre Meldeprozesse gezielt überprüfen.

Entscheidend ist nicht, ob gemeldet wird, sondern ob Meldungen unter den neuen Anforderungen auch reibungslos durchgehen.

Empfehlenswert sind insbesondere:

  • Überprüfung und Anpassung interner Prozesse und Arbeitsanweisungen
  • Abgleich, ob alle Pflichtangaben systemisch verfügbar sind
  • Definition temporärer Workarounds bei Datenlücken
  • Einführung von Governance- und Qualitätssicherungsmaßnahmen
  • Sicherstellung technisch auswertbarer Anlagenformate
  • Schulung der Analystinnen und Analysten, insbesondere zur Sachverhaltsdarstellung
  • Prüfung der Datenqualität und Prozessflexibilität mit Blick auf die bestehenden und neuen EU-Vorgaben

Unser Ansatz

Sopra Steria unterstützt verpflichtete Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen in belastbare, praxistaugliche Prozesse zu übersetzen. Unser Fokus liegt auf operativer Umsetzbarkeit, sauberer Governance und technischer Stabilität.

Ziel ist Geldwäscheprävention, die im Alltag funktioniert. Nicht nur auf dem Papier.


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