1. Allgemeine Bestimmungen1.1 Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Sopra Steria SE
(nachfolgend: Auftraggeber). Entgegenstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird auch dann, wenn sie
zeitlich später überreicht wurden, hiermit ausdrücklich widersprochen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen
Widerspruch entgegen, so gilt dieses in keinem Fall als Anerkennung oder
Zustimmung zu anderen Bedingungen.
1.2 Diese allgemeinen
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle künftigen
Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. VertragsbestandteileVertragsbestandteile sind in der nachstehenden Reihenfolge:
(a) der Auftrag,
(b) die Leistungsbeschreibung,
(c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf.
3. Bestellungen3.1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Bereich Procurement
des Auftraggeber in folgender Form erteilt werden: Schriftlich, in
Textform über
procurement.de@soprasteria.com
oder durch das Bestellsystem des Auftragsgebers. Alle Ergänzungen und
Änderungen bedürfen der Schriftform. Stillschweigen auf Angebote und
Auftragsbestätigungen gilt nicht als deren Anerkennung.
3.2. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber
verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, vollständige
Artikel-/Leistungsbezeichnung, Mengen und deren Einheiten, Preise, sowie
die USt-ID-Nr.
4. Leistungsumfang4.1. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der
Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers
zurückzuweisen.
4.2. Die vorangehende Regelung (4.1) gilt nicht, soweit es sich bei dem
Inhalt einer Bestellung um die Erbringung einer Dienstleistung i.S.d. §
611 ff. BGB handelt. Im Rahmen derartiger Bestellungen vereinbarte
Mengenangaben stellen lediglich unverbindliche Maximalwerte dar.
Insbesondere ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auch nicht
zur Abnahme dieser Bestellmengen verpflichtet.
4.3. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der
Auftragnehmer hierzu nur dann berechtigt, wenn eine entsprechende
schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
4.4. Auch wenn einzelne Lieferungen und Leistungen nicht ausdrücklich
genannt sind, so sind diese vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages zu
erbringen, wenn diese Lieferungen und Leistungen nach sachverständiger
Auffassung zur Vollständigkeit der Lieferungen und Leistungen und deren
einwandfreier Funktion erforderlich sind.
5. Lieferfristen / Liefertermine5.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor
vereinbartem Termin berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der
Leistung bis zur Fälligkeit.
5.2. Kann der Auftragnehmer erkennen, dass er ganz oder teilweise nicht
rechtzeitig liefern / leisten kann, ist er verpflichtet, dieses dem
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und den Grund sowie die
voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben.
5.3. Bei Fristüberschreitung kann der Auftraggeber beschleunigte
Lieferung oder Leistung verlangen. Hierdurch entstehende Mehrkosten
trägt der Auftragnehmer.
5.4 Im Falle des Lieferverzuges hat der Auftragnehmer an den
Auftraggeber eine Schadenpauschale in Höhe von 0,3 % des Auftragswertes
pro Werktag zu zahlen. Die Schadenpauschale ist auf 10 % des
Auftragswertes begrenzt. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten,
nachzuweisen, dass dem Auftraggeber kein bzw. nur ein niedrigerer
Schaden entstanden ist. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche
vom Auftraggeber bleiben von der Schadenpauschale unberührt.
6. PreiseDie Preise sind fest und verbindlich zzgl. der gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur
Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat, inklusive aller
Nebenpflichten wie beispielsweise Transport, Zollgebühren, Verpackung
oder Versicherungen.
7. Anlieferung und Lagerung7.1. Die angegebenen Lieferadressen sind zu beachten. Die Ablieferung an
einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle
bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn
diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die
dadurch entstandenen Mehrkosten des Auftraggebers.
7.2. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Lieferungen müssen
mit der Bestellnummer des Auftraggebers auf dem Lieferschein /
Leistungsnachweis klar identifizierbar sein.
7.3. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung
notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem
deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird das
Verpackungsmaterial vom Auftraggeber (ggf. für den Auftragnehmer
kostenpflichtig) entsorgt. In diesem Falle erlischt der Anspruch des
Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung. Verpackungsmaterial des
Auftragnehmers ist von diesem fachgerecht zu entsorgen.
7.4. Den Empfang von Sendungen hat sich der Auftragnehmer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
8. Abtretung8.1. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers nicht ermächtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch
seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise auf Dritte zu
übertragen.
8.2. Subunternehmer des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber auf Wunsch namentlich zu benennen.
9. Kündigung9.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den
Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist der
Auftraggeber verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und /
oder Leistungen zu bezahlen; ergänzend gilt in diesem Fall § 648, S. 2,
2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind
ausgeschlossen.
9.2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u. a. über
das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren
beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der
Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu
übernehmen.
10. Rechnungsstellung, Zahlung und Aufrechnung10.1. Rechnungen sind gemäß §14 UStG unter Angabe der Bestellnummer, der
Leistungs-/Artikelbeschreibung, Menge und Einheit und der USt.-ID-Nr.
des Auftragnehmers an den Zentralen Rechnungseingang des Auftraggebers
(an folgende Adresse: Sopra Steria SE, Zentraler Rechnungseingang,
Hans-Henny-Jahnn-Weg 29, 22085 Hamburg) einzureichen.
10.2. Die Begleichung der Rechnung erfolgt nach Erfüllung der Leistung.
Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage bei 3 % Skonto, 30 Tage bei 2 % Skonto
oder 60 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach
Eingang der prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung / Abnahme der
Leistung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum,
an dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt.
10.3. Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den
Auftraggeber beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des
Auftragnehmers als vertragsgemäß. Es gilt eine Einspruchsfrist von 12
Monaten.
10.4. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10.5. Der Auftraggeber kommt bei Zahlungen erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers hin nicht leistet.
11. Ansprüche aus Mängelhaftung11.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung / Leistung
die vorgeschriebene Beschaffenheit hat und den vorgesehenen
Einsatzzweck erfüllt.
11.2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der
vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfanges oder, wenn
eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
11.3. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet
die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der
Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377,
381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
11.4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der
Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen. Die Kosten der
Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller
Nebenkosten (z. B. Versandkosten) trägt der Auftragnehmer.
11.5. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der
Mängelbeseitigung beginnen, die Leistung nicht vertragsgemäß durchführen
oder ein dringender Fall vorliegen, so ist der Auftraggeber berechtigt,
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die gesetzlichen Rechte auf
Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt.
11.6. Besondere Bestimmungen für Elektro-/Elektronikgeräte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Geräte an den
Auftraggeber zu liefern, für die er sich selbst als Hersteller im Sinne
des § 3 Absatz 11 Nr. 2 oder 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG) hat registrieren lassen oder die er von registrierten
Herstellern im Sinne des ElektroG bezogen hat. Der Auftragnehmer wird
diese Registrierung dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechend
nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlichen Pflichten
aus dem ElektroG nachzukommen bzw. soweit er die Geräte von
registrierten Herstellern gem. Ziffer 2.2.1 bezogen hat, diese zur
Einhaltung der Pflichten nach dem ElektroG zu verpflichten. Sollte der
Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch
den Auftragnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt
der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen hieraus resultierenden
Verbindlichkeiten und Kosten frei.
12. Schutzrechte Dritter12.1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm zu erbringenden
Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße
Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten.
12.2. Wird der Auftraggeber von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen
in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den
Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme
sämtlicher Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
13. Verbot der Werbung / Geheimhaltung13.1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen
Schriftwechsels des Auftragnehmers zu Werbezwecken bedarf der
ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, auch über
die Vertragslaufzeit hinaus.
13.2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge,
Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. beim Auftraggeber und seinen
Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote
bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren.
Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende
Verpflichtungen auferlegen.
14. ComplianceDer Auftragnehmer erkennt die
Compliance-Richtlinien des Auftraggebers an und beachtet diese.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand15.1. Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die jeweils vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.
15.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des
Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
16. Anzuwendendes RechtFür alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils
gültigen Fassung.
17. Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem
solchen Fall statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen
Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem angestrebten Zweck
möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg
gewährleistet. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Stand: Februar 2022